1. EINLEITUNG

Der Verband sieht die Notwendigkeit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167, regt aber noch einige Anpassungen bzw. Klarstellungen im Referentenentwurf (RefE) an, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren Berücksichtigung finden sollten. Insbesondere sieht der Verband keine Notwendigkeit, die Befugnisse von Inkassodienstleistern im Rahmen der Umsetzung der Richtlinien über die Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zu reglementieren.

 

2. KERNFORDERUNGEN

Das Gesetz sollte auf das gesetzgeberische Ziel angepasst werden und sich auf die Regelung des Sekundärmarkts für notleidende Kredite von Banken fokussieren. Bereits regulierte Rechtsdienstleistungen bedürfen keiner weiteren Aufsicht. Eine Ungleichbehandlung von Inkassodienstleistern mit Rechtsanwälten erscheint weder sachgerecht noch zum Erreichen des gesetzgeberischen Ziels geboten. Daher ist der Anwendungsbereich des Kreditdienstleistungsinstitutsgesetzes (Artikel 1) anzupassen.

Wir schlagen vor, Artikel 1 § 1 Abs. 2 zu erweitern und wie folgt zu fassen:

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf 1. (wie bisher im RefE),

2. (wie bisher im RefE),

3. die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten durch eine registrierte Person im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG, sofern die Beratung und Vertretung in Rechtsange- legenheiten eine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG darstellt,

4. (bisherige Nr. 3 im RefE).

Zudem fordern wir Folgendes:

  • Klarstellung, dass Kreditleistungen im „Primärmarkt“ nicht erfasst sind.
  • Klarstellung, dass die Vorgaben aus Artikel 1 des Kreditzweitmarktgesetzes nicht gelten, wenn ein Kreditdienstleister Forderungen aus Verträgen gemäß § 491 Abs. 2 S. 2 BGB im Sekundärmarkt einzieht.
  • Kreditkäufer sollen selbst notleidende Forderungen einziehen können.
  • Regelungen bezüglich der Auslagerung sind zu überdenken.

 

3. ERLÄUTERUNGEN

Ziel des Kreditzweitmarktgesetzes gemäß RefE ist „ein effizienter, transparenter und umfassender Sekundärmarkt, auf dem institutionelle Investoren von außerhalb des Kreditbankensektors notleidende Kredite von den Banken erwerben können,“, der (…) die Bankbilanzen frühzeitig entlasten und auf Darlehensgeberseite für eine stärkere Risikostreuung sorgen (kann).“

Laut weiterem gesetzgeberischem Ziel der Wahrung und Stärkung der Rechte der Darlehensnehmer und der Sicherstellung ihrer angemessenen Behandlung müssen zudem mit dem Gesetz

„Anforderungen an Kreditkäufer und an die Dienstleister, die in ihrem Auftrag gegenüber den Darlehensnehmern zur Durchsetzung von Krediten auftreten, die laufende Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Dienstleister“ etabliert werden.

Vor diesem Hintergrund ist Folgendes anzumerken:

a) GLEICHBEHANDLUNG VON INKASSODIENSTLEISTERN UND RECHTSAN- WÄLTEN

Gemäß Artikel 1 § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist das Gesetz nicht anzuwenden bei der

„Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten durch einen Rechtsanwalt“.

Das RDG definiert Inkassodienstleistungen ebenfalls als Rechtsdienstleistungen. Sowohl Rechtsanwälte als auch Inkassodienstleister dürfen rechtlich beraten und vertreten, unter anderem im außergerichtlichen Bereich.

Inkassodienstleister sind weiterhin im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen sowie bei der Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren und im Verbraucherinsolvenzverfahren vertretungsberechtigt.

Im Bereich der Forderungseinziehung müssen Inkassodienstleister mit Rechtsanwälten gleichgestellt sein. Dies ist bereits vom Gesetzgeber (BT-Drucksache 18/9521, S. 217) klargestellt worden mit der Streichung des früher geltenden § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (EGRDG).

Ist das ersterklärte Ziel des Gesetzentwurfs (effizienter, transparenter und umfassender Sekundärmarkt) nachvollziehbar, bedarf es aus genannten Gründen zur Erreichung des zweitgenannten Ziels (Wahrung und Stärkung der Rechte der Darlehensnehmer) keiner weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen in Bezug auf die gemäß Rechtsdienstleistungsregister registrierten Inkassodienstleister. Die Einschränkung des Anwendungsbereichs des Gesetzes ist geboten, da Inkassodienstleister bereits einer wirksamen Aufsicht unterliegen, die zudem ab 2025 zentral beim Bundesamt für Justiz angesiedelt sein wird. Eines weiteren Aufsichtsgremiums bedarf es insoweit nicht und würde nur eine Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Zuständigkeiten und umständliche Abstimmungsprozesse der Gremien nach sich ziehen.

Maßgeblich ist, dass für das gesetzgeberische Ziel eine Regelementierung von Inkas- sodienstleistern über das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) hinaus weder erforderlich noch zweckmäßig ist, sodass der Anwendungsausschluss in Artikel 1 § 1 Abs. 2 erweitert wird.

b) ANWENDUNGSAUSSCHLUSS FÜR KREDITDIENSTLEISTUNGEN IM PRIMÄRMARKT

Gemäß Artikel 1 § 1 regelt das Gesetz die Pflichten von Käufern notleidender Kredite, die Anforderungen für die Erbringung von Kreditdienstleistungen und die Beaufsichtigung von Kreditdienstleistungsinstituten.

In Zusammenhang mit der Gesetzesbegründung zur Regelung des § 1 geht nicht klar hervor, wie in Art. 3 Nr. 8 der (EU) Richtlinie 2021/2167, dass nur die Tätigkeit, die im Namen des Kreditkäufers, erfolgt, reguliert werden soll. Die derzeit vorgeschlagene Regelung schießt über das erklärte Ziel der Regelung des Sekundärmarktes hinaus, wenn auch Dienstleistungen im Primärmarkt mit geregelt werden.

In Art. 3 Nr. 3 der (EU) Richtlinie 2021/2167 heißt es:

„Kreditdienstleister“ eine juristische Person, die im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den Kreditvertrag selbst im Namen des Kreditkäufers verwaltet und durchsetzt und mindestens eine Kreditdienstleistung erbringt;“)

Auch wenn die Regelung in Artikel 1 § 2 Abs. 2 S. 1 dies vermutlich ausdrücken soll, regen wir zwecks Klarstellung die folgende Änderung in Artikel 1 § 1 Absatz 1 an, damit die Regelungsgegenstand auch tatsächlich mit den Vorgaben aus der EU-Richtlinie übereinstimmt:

„(1) Dieses Gesetz regelt die Pflichten von Käufern notleidender Kredite, die Anforderungen für die Erbringung von Kreditdienstleistungen im Namen des Kreditkäufers und die Beaufsichtigung von Kreditdienstleistungsinstituten.“

Mit dieser Klarstellung wird deutlich, dass Kreditdienstleistungsinstitute, werden sie direkt vom Ursprungsgläubiger (der später notleidenden Forderung) mit der Durchsetzung der Forderung – vor Verkauf – beauftragt, nicht unter den Anwendungsbereich der mit dem Entwurf geplanten Fassung des GwG (Artikel 3) fallen.

Insofern sollten Kreditdienstleistungen im „Primärmarkt“ (vor Verkauf der notleidenden Forderungen) nicht geregelt werden und vom Kreditzweitmarktgesetz insgesamt unangetastet bleiben, so dass diesbezüglich auch die Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz (GwG – Artikel 3) entfallen.

c) AUSSCHLUSS DER ANWENDUNG DES KREDITZWEITMARKTGESETZES AUF FORDERUNGEN AUS VERTRÄGEN GEMÄß § 491 ABS. 2 S. 2 BGB

Für den Sekundärmarkt sollen die Neuregelungen des Kreditzweitmarktgesetzes bzw. die Anpassungen dadurch nicht auf Forderungen angewendet werden, die aus Verträgen gemäß § 491 Abs. 2 S. 2 BGB resultieren. Gemäß § 491 Abs. 2 S. 2 BGB sind bestimmte Darlehensverträge trotz der Erfüllung der Voraussetzungen eines Verbraucherdarlehensvertrags von der Definition des Verbraucherdarlehensvertrags ausgenommen. Dieser Ausschluss aus Satz 2 soll in Artikel 1 § 1 Abs. 2 aufgenommen werden.

Es soll mit einer Anpassung der Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB – Artikel 2), hilfsweise in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass die Vorgaben aus Artikel 1 des Kreditzweitmarktgesetzes sowie die Verpflichtungen aus dem GwG nicht gelten, wenn ein Kreditdienstleister Forderungen aus Verträgen gemäß § 491 Abs. 2 S. 2 BGB im Sekundärmarkt einzieht.

d) KEINE VERPFLICHTUNG DES KREDITKÄUFERS ZUR EINSCHALTUNG EINES KREDITDIENSTLEISTERS

Artikel 1 § 7 regelt, dass

„ein Kreditkäufer (…) bei Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb eines notleidenden Kreditvertrags oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus einen Kreditdienstleister zu beauftragen (hat), um Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit dem notleidenden Kreditvertrag oder im Zusammenhang mit den Ansprüchen eines Kreditgebers hieraus durchzuführen, (…)“

Gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 3 ist die Durchsetzung von fälligen Zahlungsansprüchen und anderen Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag eine Kreditdienstleistung. Hier ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Verpflichtung des Kreditkäufers zur Einschaltung eines Kreditdienstleisters etabliert wird, zumal dies auch dem weiteren Regelungsgehalt z.B. in § 30 widerspricht. Der Kreditkäufer sollte als neuer Gläubiger auch selbst zur Einziehung der erworbenen Forderung in der Lage sein, so wie er auch im Übrigen nach den allgemeinen Vorschriften des Zivil- und Zivilprozessrechts zur Verfügung über die von ihm erworbene Forderung berechtigt ist.

Kreditkäufer sollen daher selbst notleidende Forderungen einziehen können und nicht verpflichtet sein, Kreditdienstleister zu beauftragen.

e) AUSLAGERUNG VS. KREDITDIENSTLEISTER / ANWENDUNG DES RDG

Es sollte überprüft werden, ob der Begriff der Auslagerung bzw. des Auslagerungsunternehmens im Sinne des Artikels 1 mit der Auslagerung im Sinne des § 25b KWG übereinstimmt oder eine andere Bedeutung hat. Im Übrigen sollte klargestellt werden (siehe oben), wer als Kreditdienstleister angesehen wird. Gemäß Artikel 1 § 28 wird eine entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen in § 13e und 13f RDG auf Kreditkäufer und Kreditdienstleister vorgegeben, hingegen nicht für Auslagerungsunternehmen, was zu überprüfen ist. Bezüglich dieser Regelung stellt sich überdies die Frage, welche Unternehmen als Kreditdienstleister (die nicht Inkassodienstleister und damit nicht Rechtsdienstleister sind) die Vorgaben des § 13e beachten sollen. Auch unter diesem Aspekt sollte der Anwendungsbereich und welche Unternehmen welchen Regelungen unterfallen genau geprüft werden.

Die Regelungen bezüglich der Auslagerung / Auslagerungssunternehmen sollten insofern überprüft werden, ebenso die entsprechende Anwendbarkeit der auf Inkassodienstleister anwendbaren Vorgaben.