Der Legal Tech Verband Deutschland (im Folgenden der “Verband”) setzt sich für die Gestaltung eines fortschrittlichen und innovationsfreundlichen regulatorischen Umfelds ein, das Rechtssicherheit für Legal Tech Unternehmungen innerhalb und außerhalb von Rechtsanwaltskanzleien schafft. Dabei orientiert sich der Verband an dem Ziel, Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen und den Rechtsstaat zu stärken.

Wir bedanken uns für die Möglichkeit, zum Referentenentwurf des BMJV Stellung nehmen zu können. Wir verweisen ergänzend auf unsere Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 7. Dezember 2020, die im Zusammenhang mit der vorliegenden Stellungnahme erfolgt.

I. Einleitung

Deutschland hat eine spannende und dynamische Legal Tech Szene. Sie hat neuartige, innovative Rechtsdienstleistungen hervorgebracht, die in bestimmten Bereichen schneller und effektiver zum Ziel führen. Nicht-anwaltliche Anbieter, die sich auf die Durchsetzung von Verbraucherrechten spezialisiert haben und ihnen dafür auf Provisionsbasis die Kostenrisiken abnehmen, schaffen effektiven Zugang zum Recht (zum Beispiel helpcheck für Rückabwicklung von Lebensversicherungen, myright für Diesel-Kläger, advocado oder anwalt.de für die Vermittlung von Anwaltsleistungen, Flightright für Flugentschädigungen, geblitzt.de für Geschwindigkeitsüberschreitungen, wenigermiete.de für Ansprüche von Mietern etc.). Sie setzen Ansprüche durch, die einzelne Verbraucher mit Anwälten typischerweise nicht verfolgen, weil sie es mit scheinbar übermächtigen Gegnern (z.B. Airlines, Vermietern, staatlichen Stellen etc.) zu tun haben oder weil die Kostenrisiken eines gerichtlichen Verfahrens außer Verhältnis zur Forderungshöhe stehen („rationales Desinteresse“).

Aber nicht nur im Bereich des „Verbraucherinkassos“ entstehen innovative Angebote. Auch Kanzleien setzen auf den Einsatz von Technologie (z.B. bei der Abwicklung massenhafter gerichtlicher Verfahren, der Effizienzsteigerung in Sozietäten, der Bewältigung redundanter Rechtsfragen und der Entwicklung von innovativen Beratungsprodukten für Mandanten). Zudem betreten völlig neue Anbieter den Rechtsdienstleistungsmarkt (z.B. Anbieter von Vermittlungsplattformen für Rechtsdienstleistungen und Betreiber von „Selbstbedienungsangeboten“ wie Vertragsgeneratoren).

Beide Gruppen – Anwälte und nicht-anwaltliche Legal Tech Unternehmen – stoßen bei der Erschließung des Innovationspotenzials auf enorme regulatorische Hürden in Deutschland. In den Anwaltskanzleien besteht zu wenig unternehmerische Bewegungsfreiheit, um große technologische Investitionen zu stemmen und bestimmte Beratungsmodelle überhaupt anbieten zu können. Das hemmt auch die Zusammenarbeit mit Plattformbetreibern, die selbst nie vor Gericht auftreten. Und „draußen“, bei den nicht-anwaltlichen Strukturen, fehlt Rechtssicherheit bei der Frage, was Legal Tech eigentlich darf. Zwar hat der Bundesgerichtshof im Streit um „wenigermiete.de“ im November 2019 bestätigt, dass mit einer Inkassoerlaubnis weitreichende Rechtsdienstleistungen bei der Durchsetzung von Geldforderungen möglich sind, einschließlich der Prozessfinanzierung. Es ist aber ungeklärt, welche konkreten Geschäftsmodelle zulässig sind. Das führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit, denn der Erfolg der Durchsetzung von Rechten steht und fällt mit der Zulässigkeit des Geschäftsmodells. Auch Angebote, die überhaupt keinen Bezug zur Forderungsdurchsetzung haben, wie beispielsweise Vertragsgeneratoren, fordern den derzeitigen Regulierungsrahmen heraus.

Deutschland läuft Gefahr, von den Rechtsmärkten in den USA und Großbritannien abgehängt zu werden, weil dort bereits gezielt Freiräume für neue juristische Beratungsmodelle geschaffen wurden. Laut der Studie “Legal Technology” von AGC Partners aus dem April 2017 wurden seit 2012 in den USA rund 750 Mio. USD in Legal Tech investiert, auch weil die hier beschriebenen Geschäftsmodelle über die erforderliche regulatorische Sicherheit verfügen (Legalzoom: 100 Millionen US-Dollar, zuletzt finanziert mit weiteren 500 Millionen US-Dollar im Juli 2018, Avvo 132 Millionen US-Dollar, Rocket Lawyer 72 Millionen US-Dollar und zuletzt United Lex mit einer 500 Mio. US-Dollar Investition von CVC). Zum Vergleich: Die drei größten Investments aus der jüngeren Zeit in Deutschland waren der Erwerb von Flightright durch Medienunion (Transaktionssumme unbekannt) sowie die Finanzierungsrunden der deutschen Anbieter Advocado (2018), wenigermiete.de/Lex Fox (2019) und rightmart/Atornix (2019), die nach Marktangaben jeweils unter 10 Millionen Euro lagen. Auch in Großbritannien ist der Markt deutlich stärker entwickelt, zumal der Legal Services Act bereits im Jahr 2007 den Rechtsrahmen der Kanzleien stark liberalisiert hat (Beteiligungsrecht für Nichtanwälte; Börsengänge für Anwaltskanzleien etc.). Der geographische Online-Überblick “CodeX LegalTech” der Stanford Universität weist die USA als klaren Weltmarktführer und Großbritannien als europäische Nummer 1 aus.

II. Zum Entwurf des BMJV

Der Verband konzentriert sich auf die Erschließung des Innovationspotenzials von Technologie in der Rechtsberatung. Er nimmt hier nur zu den Themen des Referentenentwurfs Stellung, die er für unmittelbar relevant für die Verwirklichung dieses Ziels hält, nicht aber zu einer Reihe von Fragen des allgemeinen anwaltlichen Berufsrechts. Das Herzstück des Entwurfs betrifft die Regelungen zum anwaltlichen Gesellschaftsrecht (§§ 59b ff. BRAO-E), die sowohl nach der derzeitigen Rechtslage, aber auch nach dem vorliegenden Entwurf, zentrale Hemmnisse für die unternehmerische Betätigung von Rechtsanwälten in Deutschland bereithalten.

Anwälte dürfen in Deutschland im Grunde nur mit anderen Anwälten und wenigen anderen Gruppen zusammenarbeiten, und Anwaltskanzleien dürfen nur Anwälte als Gesellschafter haben. Diese sehr strikte Regulierung behindert Rechtsanwälte unnötig stark in ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Entfaltung. Nur mit größeren unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten werden Anwälte in Deutschland in der Lage sein, das enorme Potenzial von Legal Tech für die rechtliche Beratung zu heben und den Zugang der Menschen zum Recht zu verbessern. Das Urteil des Bundesgerichtshofs zu wenigermiete.de vom November 2019 hat gezeigt, dass es im Moment eine Schieflage bei den unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten im Markt der deutschen Rechtsberatung gibt. Legal Tech Anbieter, die als Inkassodienstleister operieren und unmittelbar mit Anwaltskanzleien konkurrieren, unterliegen nicht den Beschränkungen des anwaltlichen Berufsrechts. Sie operieren häufig im selben Markt wie Anwälte, haben jedoch völlig andere wirtschaftliche Voraussetzungen. Diese Schieflage stellt eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung dar, die Anwälte nicht hinnehmen müssen.

In den letzten Jahren hat zunehmender Reformdruck dazu geführt, dass Fragen der interprofessionellen Zusammenarbeit und der Beteiligung an Anwaltskanzleien immer wieder durch den gerichtlichen Instanzenzug getrieben wurden, ohne dass das Bundesverfassungsgericht oder andere Gerichte eine zukunftsfähige Klärung vermocht haben. Es gibt keinen Grund, es Anwälten zu verwehren, sich mit Personen aus anderen Berufen zusammenzuschließen, wie es z.B. in der Schweiz, einigen skandinavischen Ländern und Großbritannien selbstverständlich ist. Sie sollen sich so aufstellen können, wie es für ihre unternehmerische Ausrichtung sinnvoll ist, und natürlich auch Gesellschafter aufnehmen können, die selbst keine Anwälte sind.

Der Verband begrüßt einige der im Entwurf enthaltenen Änderungsvorschläge. Es ist richtig, dass Anwälte sich rechtsformunabhängig in Gesellschaften betätigen können sollen, und die Erstreckung der berufsrechtlichen Bindungen auf verantwortliche Personen außerhalb der tatsächlichen Mandatsarbeit ist konsequent und leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Einhaltung des Berufsrechts.

Der Entwurf ist jedoch nicht dazu geeignet, ein faires Spielfeld zu schaffen und den zentralen Hemmnissen bei der Entstehung von Innovationen in Kanzleien zu begegnen.

1. Aufgabe der Berufsausübungsgesellschaft

Jede deutsche oder europäische Gesellschaftsform sollte zur Erbringung von rechtlicher Beratung und Vertretung eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass dort, wo nur Anwälte zum Einsatz kommen dürfen, Leistungen auch durch Anwälte erbracht werden. Damit ist der Abschied von der jahrzehntelangen Vorstellung verbunden, dass Anwälte als Berufsträger in einem sensiblen und haftungsträchtigen Feld in ihrer Eigenschaft als Berufsträger oder Gesellschafter nur mit Gleichgesinnten oder sehr ähnlich strukturierten Berufsbildern agieren dürften.

Das aktuelle Berufsrecht sieht nur sehr wenige Öffnungen für die Zusammenarbeit vor (z.B. mit Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern), und der Referentenentwurf zur BRAO-Reform unternimmt den Versuch einer vorsichtigen Öffnung zu ausgewählten Berufen (insbesondere “freie Berufe” im Sinne von § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) und formuliert eine Reihe allgemein gefasster Bedingungen („mit der Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege vereinbar“, “Gefährdung des Vertrauens in seine Unabhängigkeit“).

Wir halten diese halbherzigen Öffnungen für inkonsequent, denn tatsächlich verbinden die “freien Berufe” nicht mehr Schnittmengen als mit anderen “nicht freien” Berufen. Nur eine grundsätzliche Freigabe für andere Berufsbilder und Berufe ist geeignet, der Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Berufsgruppen und den damit einhergehenden Rechtsunsicherheiten vorab den Boden zu entziehen.

§§ 59b und 59c des Referentenentwurfs sollten wie folgt angepasst werden (Änderungen hervorgehoben):

“§ 59b Anwaltliche Berufsausübung in Gesellschaften Berufsausübungsgesellschaften

(1) Der anwaltliche Beruf darf durch Gesellschaften ausgeübt werden Rechtsanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs in Berufsausübungsgesellschaften verbinden.

(2) Für Berufsausübungsgesellschaften z Zulässige Rechtsformen sind

1. Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,

2. Europäische Gesellschaften und

3.         nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertrags­staats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulässige Gesell­schaften.

(3) Rechtsanwälte, die zugleich Notar sind, dürfen nur ihre anwaltliche Tätigkeit in einer Gesellschaft nach Abs. 1 ausüben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts.

(3) (4) Die vertretungsberechtigten Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäfts­führungsorgane sind verpflichtet, sämtliche Daten, die für die Eintragung in die Ver­zeichnisse nach § 31 Absatz 4 erforderlich sind, unverzüglich der zuständigen Rechts­anwaltskammer zu übermitteln. Tatsachen, die eine Änderung oder Löschung der ein­getragenen Daten erforderlich machen, sind ebenfalls unverzüglich der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

§ 59c Berufsausübungsgesellschaften Gesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe

(1) Die Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Berufsaus­übungsgesellschaft Gesellschaft im Sinne des § 59b ist Rechtsanwälten mit Angehörigen sämtlicher anderer Berufe auch gestattet.

1. mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitgliedern der Patentanwaltskam­mer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern,

2. mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 berechtigt wären, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen,

3. mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die einen Beruf ausüben, der in der Ausbildung und den Befugnissen den Berufen nach der Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung entspricht und die mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf ge­meinschaftlich ausüben dürfen,

4. mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen Freien Beruf im Sinne des § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass die Verbindung mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Ver­trauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; eine Verbindung kann insbeson­dere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Rechtsanwalt nach § 7 zur Versagung der Zulassung führen würde.

(2) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Daneben kann die Aus­übung ders jeweiligen nichtanwaltlichen Berufes treten.”

2. Freigabe der Beteiligung von Fremdkapitalgebern an Kanzleien

Die Entwicklung von Legal Tech Geschäftsmodellen ist mit erheblichen Investitionen verbunden. Ein zentraler Faktor ist daher die Aufnahme von Kapital durch Beteiligung Dritter (Fremdbeteiligung). Es ist Anwälten nach dem Entwurf des BMJV aber immer noch nicht erlaubt, Dritte als Gesellschafter aufzunehmen. Es wird stattdessen an reinen Berufsausübungsgesellschaften ohne Fremdbeteiligungsmöglichkeit festgehalten. Fremdkapitalgeber werden sich aber nicht darauf einlassen, in Gesellschaften zu investieren, an denen sie nicht beteiligt sind und deren unternehmerische Ausrichtung sie nicht mitgestalten können. Unter den Bedingungen des vorgelegten Entwurfs werden innovative Rechtsdienstleistungsangebote zwangsläufig außerhalb von Rechtsanwaltskanzleien entwickelt werden, und es werden Rechtsanwälten große Teile der Wertschöpfung nicht eröffnet oder verloren gehen.

Die Regelung in § 59i des Referentenentwurfs sollte wie folgt gefasst werden (Änderungen hervorgehoben):

“§ 59i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften

(1) Zugelassene Gesellschaften im Sinne des § 59b Berufsausübungsgesellschaften können Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 59b Berufsausübungsgesellschaft sein. Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Per­son der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Gesellschaft im Sinne des § 59b Berufsausübungsgesellschaft an. Haben sich Rechtsanwälte, Angehö­rige anderer Berufe nach der in § 59c Absatz 1 genannten Berufe sowie Gesellschaften im Sinne des § 59b Berufsausübungsgesellschaf­ten, die die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürger­lichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von An­teilen an einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Ge­sellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.

(2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Ge­sellschafterversammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaften oder Kommandit­gesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten.

(3) Dritte dürfen Anteile an der Gesellschaft im Sinne des § 59b halten und an deren Gewinn beteiligt werden.Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft be­teiligt werden.

(4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 59c Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht.

(45) Gesellschafter können nur stimmberechtigte Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafterrechten bevollmächtigen.”

3. Anwaltliches Berufsrecht bietet ausreichenden Schutz

Die Risiken, die zum Beispiel aus Verschwiegenheitspflichten und Interessenkonflikten herrühren können, werden vom anwaltlichen Berufsrecht erfasst und gelöst – sie müssen nicht zusätzlich in der Organisation der Kanzleien oder in der Gesellschaftsstruktur geregelt werden. Mit der Überwindung dieser Bindungen erreichen wir eine Anpassung und Erweiterung des Berufsrechts auf die neuen Berufsbilder und Gesellschaftsformen. Der Schutz vor Interessenkollisionen, Beratungsfehlern oder Verschwiegenheitsverstößen kann über das anwaltliche Berufsrecht erreicht werden. Denn dort ist geregelt, was Anwälte tun dürfen und was ihrem Berufsethos widerspricht.

Das operative Geschäft obliegt der Geschäftsführung und nicht Kapitalanlegern. Ein Weisungsrecht oder eine Einflussnahme der Gesellschafter innerhalb eines konkreten Mandatsverhältnisses ist ohnehin nicht möglich. Insofern besteht auch schon heute ein ausreichender Schutz. Dieses anwaltliche Berufsrecht sollte – wie im Referentenentwurf vorgesehen – auf alle Berufsträger sowie auf die Geschäftsführung der Gesellschaften erstreckt werden.

Es spricht nichts dagegen, wenn Dritte an Kanzleien beteiligt sind oder diese von nicht-anwaltlichen Gesellschaftern beherrscht werden oder im Extremfall auch ohne anwaltliche Gesellschafter auskommen, solange in jeder Kanzlei zumindest ein Rechtsanwalt Mitglied der Geschäftsführung ist. Dieser geschäftsführende Rechtsanwalt übernimmt die Verantwortung für das operative Rechtsdienstleistungsgeschäft und sichert die Einhaltung der berufsrechtlichen Regelungen. Die Rechtsanwaltsgesellschaft und auch die Mitglieder der Geschäftsführung und sonstige verantwortliche Personen werden berufsrechtlich in die Pflicht genommen und unterliegen der Aufsicht der Rechtsanwaltskammern.

Die Gesellschaft steht für die Verletzung von Berufspflichten ein, und die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Organmitglieder, Gesellschafter und Anwälte besteht unabhängig davon.

Vor dem Hintergrund, dass bereits das bestehende anwaltliche Berufsrecht alle vermeintlichen Gefahrenlagen auffängt und Interessenkollisionen ausschließt, gibt es weder ein Bedürfnis noch eine an einem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Rechtfertigung, die grundrechtliche garantierte Berufsfreiheit von Rechtsanwälten über eine Bindung an die Berufsausübungsgemeinschaft zu beschränken.