Der Legal Tech Verband hat eine neue Stellungnahme zum Bericht des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments (Juri-Ausschuss) verfasst. Der Juri-Ausschuss hatte im Juni 2021 einen sehr weitreichenden, harten Regulierungsvorschlag zum Thema Prozess-Finanzierung gemacht (behördliches Aufsichtsregime; Offenlegung der Finanzierung in allen zivilrechtlichen Auseinandersetzungen, auch gegenüber dem Prozessgegner; Kappung der Erträge der Prozessfinanzierer etc.). Der Vorschlag dürfte auch „no win no fee“ Modelle in Deutschland betreffen, die ihren Mandanten Kostenrisiken von gerichtlichen Auseinandersetzungen gegen eine Beteiligung am Erfolg abnehmen (Flightright, wenigermiete.de, Rightmart, Rightnow etc,.)

Interessant ist auch, dass ein deutscher EU-Parlamentarier im europäischen Parlament als Initiator hiermit offenbar einen Versuch macht, den gesetzlichen Spielraum, den Legal Tech und andere Prozess-Finanzierungsmodelle in Deutschland gerade bekommen haben, auf dem europäischen Umweg wieder einzuschränken. Geht es darum, Finanzierungsmodellen für die Aufarbeitung von Kartell-Schäden oder typischen Verbraucher-Schäden (Mietpreisbremse, Flug-Entschädigung etc.) den Boden zu entziehen, um industrielle Akteur:innen zu schützen?

Stellungnahme des Legal Tech Verbands Deutschland

Der Bericht des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments (JURI-Ausschuss) zeichnet ein verzerrtes Bild von der Prozessfinanzierung in Europa. Die Anbieter hätten „nur ein wirtschaftliches und kein rechtliches Interesse“ am Gerichtsverfahren, würden die Erträge von Prozessen „einstreichen“ und die Antragsteller „mit fast leeren Händen“ zurücklassen (Seiten 3 und 29). Unter Hinweis auf einen Redebeitrag im australischen Parlament aus dem Jahr 2019 – und ohne eigene Konsultation von Stakeholdern in Europa – wird behauptet, die Prozessfinanzierung bedürfe einer dringenden und strengen Regulierung innerhalb der Europäischen Union.

Der Legal Tech Verband Deutschland lehnt diese Initiative ab. 

Sie verstößt gegen die Grundsätze der Subsidiarität und der Souveränität der Mitgliedstaaten im Bereich der Rechtspflege. Ihre Umsetzung hätte weitreichende Einschnitte in die nationalen Rechtsordnungen zur Folge, im materiellen und im prozessualen Recht.

Der Ansatz des JURI-Ausschusses würde den Zugang zum Recht für eine Vielzahl von Verbrauchern und Unternehmen erschweren, weil Prozessfinanzierer häufig erst Waffengleichheit in gerichtlichen Auseinandersetzungen schaffen. Und zwar vor Allem dort, wo der Schädiger dem Geschädigten finanziell überlegen ist und wo gerichtliche Auseinandersetzungen besonders teuer und zeitaufwändig sind. Zwei Beispiele dafür sind das Kartellschadenersatzrecht und die zivilrechtliche Aufarbeitung der Dieselmotor-Manipulationen. Der Vorschlag blendet diese Vorteile der Prozessfinanzierung aus. Er bekämpft sie als unerwünschtes Phänomen, und formuliert dazu einschneidende Eingriffe in die eigentumsrechtliche geschützte Dispositionsfreiheit und in die Berufsausübungs- und unternehmerische Freiheit der Prozessfinanzierer. Ausserdem höhlen die Regelungen die europäische Verbandsklage-Richtlinie und die Kartellschadensersatz-Richtlinie aus.

Die Vorschläge unterlaufen auch das Bekenntnis der deutschen Bundesregierung zur Prozessfinanzierung als Gerechtigkeitsinstrument bei der Verteilung gesellschaftlicher Ressourcen im Justizsystem. Denn auch deutsche Verbraucher-Angebote wie flightright, wenigermiete.de oder hartz4widerspruch.de fördern den Zugang zum Recht durch Einsatz von Prozessfinanzierung. Sie setzen mit „no win no fee“ Angeboten die Rechte von Geschädigten durch, die sich eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht leisten können oder deren Kosten fürchten.

Die Regelungen, die nun im Raum stehen, würden die Durchsetzung der Rechte Geschädigter aus nationalem und Gemeinschaftsrecht – entgegen den europarechtlichen Geboten der praktischen Wirksamkeit, des effektiven Rechtsschutzes und der Waffengleichheit – massiv einschränken.

Überblick zum Entwurf des JURI-Ausschusses 

Dies sind die zentralen Vorschläge des JURI-Ausschusses:

Anbieter von Prozessfinanzierung gleich welcher Form bedürften einer Zulassung durch eine Aufsichtsbehörde im Sitzland, die einen Markteintritt in der EU überhaupt erst erlaubt (Artikel 4 Absatz 2); individuelle Finanzierungsvereinbarungen wären zu Beginn jeder einzelnen zivilrechtlichen Auseinandersetzung dem zuständigen Gericht, aber auf Antrag auch dem Antragsgegner vorzulegen (Artikel 15 Absätze 1 und 3); „ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde“ soll die treuhänderischen Pflichten, die Transparenz und die „Fairness“ einer Prozessfinanzierungsvereinbarung jederzeit kontrollieren (Artikel 16, Ziffern a bis d); der wirtschaftliche Anteil des Prozessfinanzierers wäre im Falle des gerichtlichen Erfolgs und ohne Rücksicht auf die Prozessumstände gedeckelt (Artikel 13 Ziffer 4); und der Prozessfinanzierer müsste sich verpflichten, die Interessen der Klagepartei „über seine eigenen Interessen zu stellen“ (Artikel 7 Ziffer 2), jeglichen Einfluss auf den Prozessverlauf trotz voller Risikoübernahme zu unterlassen (Artikel 13 Ziffer 1), wie auch jegliche Einschränkung der vollständigen Kostentragungspflicht im Falle einer prozessualen Niederlage (Artikel 13 Ziffer 3 und 17).

Die Position des Legal Tech Verbands Deutschland

Prozessfinanzierung ermöglicht erst die Rechtsdurchsetzung

Prozessfinanzierung ermöglicht häufig erst die Durchsetzung individueller Rechte („Access to Justice“). Sie dient damit auch der Herstellung gleicher Marktverhältnisse („keine Wettbewerbsvorteile für Rechtsverletzer“) und der Abschreckung mit Blick auf künftige Rechtsverstöße. Prozessfinanzierung stellt Waffengleichheit zwischen ungleich starken Parteien her, insbesondere im Fall von teuren gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Prozessfinanzierung ist nach dem Unionsrecht sogar geboten, um die Rechtsdurchsetzung in vielen Fällen zu ermöglichen (Effektivitätsgrundsatz). Anerkannt ist dies etwa im Bereich des Kartellschadensersatzes. Er dient nicht nur den privaten Kompensationsinteressen der Betroffenen, sondern auch dem öffentlichen Interesse am Schutz der wettbewerblichen Marktordnung in der EU (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 – C-557/12 – „Kone“, Rn. 23, 25; vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Februar 2021 – KZR 63/18, BGHZ 229, 1, Rn. 36). Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche würden bei hohen Streitwerten häufig überhaupt nicht geltend gemacht, wenn die Anspruchsdurchsetzung nicht durch Prozessfinanzierer getragen wird (CEPS/EUR/LUISS, Making antitrust damages actions more effective in the EU: welfare impact and potential scenarios, Report for the European Commission, 2007, S. 617 ff.). Denn die Kosten der ökonomischen Gutachten für den Schadensnachweis und der Vertretung in den sehr komplizierten und langwierigen gerichtlichen Verfahren stellen eine enorme Hürde für die geschädigten Unternehmen bei der Durchsetzung ihrer Rechte dar.

Ein weiteres Beispiel für die Herstellung von Waffengleichheit ist die zivilrechtliche Aufarbeitung der Diesel-Manipulationen in den Auseinandersetzungen geschädigter Kunden mit europäischen Kraftfahrzeugherstellern.

Prozessfinanzierung als Instrument zum Interessenausgleich 

Das in Deutschland am 1. Oktober 2021 in Kraft getretene „Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt“, auch bekannt als „Legal Tech Gesetz“, enthält ein klares Bekenntnis zur Prozessfinanzierung als Gerechtigkeitsinstrument bei der Verteilung gesellschaftlicher Ressourcen im Justizsystem:

„In bestimmten Fällen kann es für Inkassodienstleister oder Verbraucher wirtschaftlich erforderlich oder zweckmäßig sein, dass das Verfahren durch einen Dritten finanziert wird (zum Beispiel durch gewerbliche Prozessfinanzierer, Banken oder andere).“ 

(Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17. März 2021, Bundestags-Drucksache 19/27673, S. 46)

Es schafft Rechtssicherheit für Beratungsangebote, die Mandanten die finanziellen Risiken einer gerichtlichen Niederlage abnehmen („no win, no fee“), und dabei entweder selbst als Prozessfinanzierer auftreten oder mit diesen zusammenarbeiten. Der Gesetzgeber will damit das „rationale Desinteresse“ überwinden, das Inhaber von zivilrechtlichen Ansprüchen erwiesenermaßen davon abhalten kann, gegen übermächtige Gegner gerichtlich vorzugehen, auch wenn ihre Ansprüche auf der Hand liegen, zum Beispiel bei begrenzten finanziellen Mitteln oder wenn das Kostenrisiko eines Prozesses außer Verhältnis zur Anspruchshöhe steht. Der deutsche Gesetzgeber hat es so formuliert:

„In der Folge könnten [Anspruchsinhaber] auf die Durchsetzung einer Forderung lieber ganz verzichten, als das Risiko eines aktuellen Vermögensverlustes einzugehen. Zudem könnte es für sie auch kaum aussichtsreich erscheinen, gegen große und wirtschaftsstarke Unternehmen als Einzelne ein Verfahren von Anfang bis Ende durchzuführen, auch wenn eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern in gleicher Weise betroffen ist.“

(Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17. März 2021, Bundestags-Drucksache 19/27673, S. 14)

Einige deutsche Instanzgerichte hatten in den Jahren 2019 bis 2021 in Schadensersatzverfahren zum LKW-Kartell, bei Diesel-Klagen und in anderen Auseinandersetzungen den Geschädigten das Recht zur Vertretung von Geschädigten verweigert – und meinten damit vor allem die Bündelung und Finanzierung von solchen Auseinandersetzungen durch Dritte. Das Legal Tech Gesetz ist eine Reaktion auf diese Rechtsprechung. Es stellt klar, dass Ansprüche im aktuellen gesetzlichen Rahmen gebündelt und finanziert werden dürfen.

Auch der Bundesgerichtshof betonte in den vergangenen Jahren den Beitrag, den Prozessfinanzierung für den „Zugang zum Recht“ leistet. Er hat in mehreren Grundsatzentscheidungen festgestellt, dass Prozessfinanzierung – anders als der JURI-Ausschuss meint – keinen Interessengegensatz schafft, sondern in der Regel zu einem Gleichlauf der Interessen mit dem Anspruchsinhaber führt (Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 – „Lexfox I“, Rn. 208 und Urteil vom 27. Mai 2020 – VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 – „Lexfox IV“, Rn. 71 – „prinzipieller Gleichlauf der Interessen“ [von Prozessfinanzierer und Anspruchsinhaber]; Urteil vom 13. Juli 2021 – II ZR 84/20 – „Airdeal“, Rn. 29, 33 und 42).

In anderen Mitgliedstaaten stellt sich die Situation ähnlich dar. Seit vielen Jahren in Massenschadensfällen bewährt hat sich etwa die so genannte „Sammelklage nach österreichischem Recht“. Dabei treten mehrere Verbraucher ihre Ansprüche an einen Kläger zum Inkasso ab, der sie dann gemeinsam gerichtlich geltend macht (ähnlich wie im deutschen „Airdeal“-Fall). Die Finanzierung erfolgt üblicherweise durch externe Prozessfinanzierer gegen eine Erfolgsbeteiligung. Der österreichische Oberste Gerichtshof erkennt in diesem Modell eine „Besserstellung“ der Verbraucher; zugleich sieht er keinen Grund, warum sich der Beklagte in die Prozessfinanzierung des Klägers einmischen sollte (Entscheidung vom 27. Februar 2013 – 6 Ob 224/12b; vgl. Beschluss vom 12. Juli 2005 – 4 Ob 116/05w). Auch in den Niederlanden und Finnland konnten auf solche Weise speziell Kartellschadensersatzansprüche durchgesetzt werden; das hat der Unionsgesetzgeber bereits aufgegriffen (Artikel 2 Nr. 4 [am Ende] der Kartellschadensersatz-Richtlinie (EU) 2014/104/EU).

Das Wettbewerbsrecht ist zugleich ein gutes Beispiel dafür, dass es auch in der Wirtschaft ein dringendes Interesse gibt, prozessfinanzierte „Inkasso-Sammelklagen“ nicht zu erschweren. In diesem Rechtsgebiet sind es vor allem gewerbliche Unternehmen, die als Kartellopfer solche Angebote nachfragen, da sie diese nach bewusster Abwägung aller Vor- und Nachteile häufig sinnvoller erachten, als „allein“ gegen ihre kartellierten Geschäftspartner vorzugehen (vgl. die Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts vom 11. Dezember 2014 – C-352/13 – „CDC Hydrogen Peroxide“, Rn. 29; siehe auch die deutsche Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 19/27673 vom 17. März 2021, S. 63: „das betriebswirtschaftlich sinnvollste Angebot“). Diesen Zugang zum Recht schätzen also keineswegs allein private Verbraucher, um deren Schutz es dem JURI-Ausschuss hier geht, sondern auch Unternehmen aller Größen und Branchen.

Kein Bedürfnis für diese Regulierung

Auch methodisch ist der Vorschlag nicht nachzuvollziehen, weil es noch gar keine Bestandsaufnahme zum Bedürfnis einer solchen Regulierung für europäische Anbieter von Prozessfinanzierung gibt, wie sie nun vom JURI-Ausschuss gefordert wird. Wo sind die europäischen Missbrauchsfälle, die jetzt eine derartige Regulierung rechtfertigen? Und wo sind die Schutzlücken im System der europäischen und nationalen Regeln, mit denen die Risiken der Prozessfinanzierung insbesondere gegenüber Verbrauchern schon jetzt begrenzt werden, zum Beispiel durch den Wucher-Tatbestand, Sittenwidrigkeit, AGB-Recht, Transparenzvorschriften im Verbraucherschutzrecht und im neuen deutschen Rechtsdienstleistungsgesetz? Der JURI-Ausschuss legt keinerlei Bilanz der aktuellen Rechtsordnung vor. Sein Vorschlag ist ohne Bezug zum aktuellen Rechtsrahmen, und damit unverhältnismäßig.

Der JURI-Ausschuss versucht nicht einmal, den Transfer der Erfahrungen aus Australien, das einem völlig anderen Rechtssystem als dem kodifizierten Recht der kontinentaleuropäischen Länder unterliegt, zu erklären (oder auch nur darzustellen, was in anderen Regionen der Welt zu Schwierigkeiten im Bereich der Prozessfinanzierung geführt habe). Die australische Studie, die er zitiert, bezieht sich auf opt-out „Class Actions“ für Verbraucher – und damit auf eine in der EU kaum relevante Art von Verfahren. Ein Regulierungsbedarf ist nicht erkennbar. Völlig unklar ist auch, wie das Funktionieren des Binnenmarktes mit dem Richtlinienvorschlag gefördert würde. Dies ist aber Voraussetzung für den Erlass einer EU-Richtlinie (Artikel 114 Absatz 1 AEUV).

Der Subsidiaritätsgrundsatz bleibt in dem Regelungsanliegen des JURI-Ausschusses ebenfalls außer Betracht. Zwar dient die effektive Durchsetzung unionsrechtlich garantierter Rechte von Verbrauchern und Unternehmen den Zielen eines einheitlichen Binnenmarktes. Die EU ist aber von einem einheitlichen Rechtsmarkt weit entfernt. Die nationalen Regelungen für Rechtsanwälte, Notare und andere Berufsträger unterscheiden sich erheblich voneinander. Dasselbe gilt für die prozessualen Vorschriften, die Organisation der Justiz und die Verfahrenskosten. Der Vorschlag einer einheitlichen, EU-weiten Regulierung für den spezifischen Bereich der Prozessfinanzierung geht zum jetzigen Zeitpunkt an der Wirklichkeit vorbei. Prozessfinanzierung erfolgt derzeit im Lichte der nationalen Rechtsordnung, und muss mit dieser in Einklang stehen.

Funktionierendes System der Prozessfinanzierung in der Europäischen Union

Prozessfinanzierung ist kein neues Phänomen. Der Markt bietet ein breites Angebot, z.B. die Finanzierung durch professionelle Prozessfinanzierer und mittels Versicherungen, teilweise mit besonderen Gestaltungen (Prozesskostenfonds, Kostenbeiträge, etc.). Eine Fehlentwicklung lässt sich über den Zeitraum von mehreren Jahrzehnten in der EU nicht beobachten. Das geltende Recht, insbesondere die allgemeinen Grenzen der Privatautonomie, die auch für den Abschluss und Inhalt einer Prozessfinanzierungsvereinbarung gilt, bietet offenkundig einen einzelfallgerechten Schutz. Die deutschen Gerichte haben sich mit konkreten Beteiligungsquoten diverser Prozessfinanzierer befasst, zumeist ohne Beanstandung (zum Beispiel Oberlandesgericht München, Urteil vom 4. Dezember 2017 – 19 U 1807/17; Urteil vom 31. März 2015 – 15 U 2227/14). Für seine Kernthese, dass Prozessfinanzierer „häufig einen unverhältnismäßig hohen Anteil der Erlöse fordern“ würden (Seite 4), bleibt der JURI-Ausschuss in Bezug auf die EU einen Nachweis schuldig. Ein unionsweiter Regelungsbedarf ist erst recht nicht belegt.

Mit dem deutschen Legal-Tech-Gesetz wurde etwa ein Verfahren geschaffen, wonach die Justizaufsicht die Geschäftsmodelle von Anbietern vorab prüft, die als Inkassodienstleister agieren. Dieser Prüfung kann im Sinne der Rechtssicherheit eine so genannte Tatbestandswirkung im späteren Zivilprozess um die Forderungsdurchsetzung zukommen. Dieses System würde unterlaufen, wollte man nun – wie der JURI-Ausschuss vorschlägt – die Prozessfinanzierer einer gesonderten Zulassung und jederzeitigen Kontrolle unterwerfen und sie verpflichten, ihr gesamtes Geschäftsmodell im Zuge der zivilrechtlichen Durchsetzung offenzulegen und ihre wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten einer behördlichen Beschränkung zuzuführen.

Das Alles gilt natürlich nicht nur für Prozessfinanzier, die im Status des Inkassodienstleisters operieren, sondern insgesamt für diese Marktakteure. Derart weiten Eingriffen in ihrer aller Berufsausübungs- und unternehmerische Freiheit (Artikel 15, 16 der EU-Grundrechtecharta; vgl. etwa Artikel 12 des deutschen Grundgesetzes), wie sie der JURI-Ausschuss vorsieht, fehlt die sachliche Rechtfertigung.

Ungeeignete Regelungsvorschläge

Darüber hinaus macht der JURI-Ausschuss eine Reihe von Regelungsvorschlägen, die teils ungeeignet und teils auch offensichtlich unverhältnismäßig sind. Wir beschränken uns hier auf einige Beispiele:

  • Trotz des weit formulierten Geltungsbereichs (Artikel 2: „Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten“) geht es im Richtlinienvorschlag in erster Linie um Schadensersatzverfahren, vor allem bei Massenschäden (vgl. schon Buchstabe A. des Entschließungsantragsentwurfs) – obwohl Prozessfinanzierung auch in anderen Bereichen des Privat- und Zivilverfahrensrechts bedeutsam ist. Der Richtlinienvorschlag konterkariert jedenfalls die aktuellen Bemühungen auf nationaler wie EU-Ebene, für massenhaft Geschädigte den Zugang zum Recht zu erleichtern, ja erst zu ermöglichen. Er unterminiert auch die Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher, die bereits detaillierte Finanzierungsvorgaben für diesen besonderen Bereich enthält.
  • Weltfremd sind die Ideen zu den Rechten des Schuldners, der eine Offenlegung und Überprüfung der Prozessfinanzierung verlangen können soll (Artikel 12 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Ziffer d). Damit wird der Schuldner zum Sachwalter seines eigenen Gläubigers (des Antragstellers) gemacht, eine Rolle, die der Schuldner zwar dankbar einnehmen dürfte, aber nur in Spekulation auf einen Klageabweisungsgrund selbst bei besten Erfolgsaussichten des eingeklagten Rechts. Dem Schutz der finanzierten Antragsteller dient dies alles offenkundig nicht (entgegen Erwägungsgrund 6).
  • Eine pauschale Deckelung des Anteils der Prozessfinanzierer am Ertrag ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Rechtsstreits ist nicht sinnvoll. Prozessfinanzierung ist ein komplexes System der ex ante Betrachtung aller Prozessrisiken. Es muss die Möglichkeit des Totalverlustes mitberücksichtigen und entzieht sich einer starren Schwellenbetrachtung. Selbst „sehr hohe Erfolgsbeteiligungen können […] im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn das Kostenrisiko außergewöhnlich groß ist“ (Oberlandesgericht München, Urteil vom 4. Dezember 2017 – 19 U 1807/17).
  • Aber auch mit Blick auf eigene (potenzielle) Kostenerstattungsansprüche des Schuldners ist nicht ersichtlich, warum bei prozessfinanzierten Klagen Schutzvorrichtungen gelten sollen, die vom Jedermanns-Grundsatz „kein Recht auf einen solventen Kläger“ abweichen (Artikel 17 Absatz 1 des Richtlinienentwurfs). Die europaweit anerkannte „loser pays“ Regelung führt doch dazu, dass Kläger und Prozessfinanzierer im Vorfeld entsprechende Fälle gründlich prüfen (Due Diligence). Im Regelfall werden somit nur fundierte Ansprüche verfolgt.
  • Die Forderung, die Prozessfinanzierer müssten Eigenkapital für 24 Monate für alle Fälle vorhalten und nachweisen (Artikel 6), ist unpraktikabel. In vielen Fällen lassen sich die konkreten Finanzierungsverbindlichkeiten nicht vorhersagen, weil sie vom tatsächlichen Prozessverlauf bestimmt werden (z.B. Notwendigkeit, Prüfung und Einlegung von Rechtsmitteln; gerichtliche Anforderung eines Auslagenvorschusses für Sachverständigengutachten). Die Regelung würde auch hohe Zutrittsschwellen für den Prozessfinanzierungsmarkt errichten und die etablierten Akteure massiv privilegieren. Sie ist aber auch nicht erforderlich, weil die Nachfragen von Prozessfinanzierung durch Pflichtversicherungen und vernünftige Eigenkapitalregelungen abgesichert werden können.
  • Der gesetzliche „Interessenvorrang“ des Antragstellers vor dem Prozessfinanzierer (Artikel 7 Absatz 2) unterstellt einen Interessenkonflikt, den die Rechtsprechung gerade nicht bestätigt. Eine Prozessfinanzierungsvereinbarung käme schon nicht zustande, wenn die Parteien keinen Konsens über ihre Interessen erzielen könnten. Sollte sich der Prozessfinanzierer darüber hinwegsetzen und Eigeninteressen zum Nachteil des Antragstellers verfolgen, macht er sich schadensersatzpflichtig, ganz zu schweigen von der eigenen Beschädigung seiner Reputation bei potenziellen weiteren Kunden.
  • Das Verbot, die Kostentragungspflicht des Prozessfinanzierers gegenüber dem Antragsgegner einzuschränken (Artikel 13 Absatz 5), verkennt ebenfalls die Privatautonomie bei Prozessfinanzierungsvereinbarungen und beschränkt diese ohne ersichtlichen Grund. Die gerichtlich angeordnete Erstattung von Kosten des Antragsgegners steht natürlich nicht zur Disposition des Antragstellers und des Prozessfinanzierers. Dem Antragsteller mag für die Kostenerstattung aber eine Innen- oder Teilfinanzierung (z.B. bloßer Kostenzuschuss) zu entsprechend günstigeren Konditionen ausreichen. Auch für den Antragsgegner wäre dies bereits vorteilhaft, angesichts der Alternative, dass gar keine Prozessfinanzierung erfolgt.
  • Die umfassende Offenlegungspflicht der eigenen Finanzierungsvereinbarungen gegenüber Gericht oder Aufsichtsbehörde zu Prozessbeginn (Artikel 15 Absatz 1) ist ein einseitiger Eingriff in die Rechtsposition der Antragsteller. Diese müssen sich, wenn sie eine Prozessfinanzierung in Anspruch nehmen, von Anfang dafür rechtfertigen. Sie stehen damit schlechter als andere Kläger sowie die Antragsgegner, die ihre Finanzierungsquellen (Bankkredit, etc.) nicht offenlegen müssen. Allein die Offenlegung der Tatsache, eine Prozessfinanzierung in Anspruch nehmen zu müssen, kann einen Antragsteller vor Gericht erheblich benachteiligen.